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   VG Regensburg, 05.07.2010 - RO 8 K 09.2354   

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VG Regensburg, 05.07.2010 - RO 8 K 09.2354 (https://dejure.org/2010,39250)
VG Regensburg, Entscheidung vom 05.07.2010 - RO 8 K 09.2354 (https://dejure.org/2010,39250)
VG Regensburg, Entscheidung vom 05. Juli 2010 - RO 8 K 09.2354 (https://dejure.org/2010,39250)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Förderung des Ausbaus kommunaler Abwasseranlagen; Zuwendungsfähige Investitionen für den Bau einer kommunalen Abwasseranlage

 
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  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus VG Regensburg, 05.07.2010 - RO 8 K 09.2354
    Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht (vgl. BVerfG vom 9.12.2008 Az. 2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210/230; BVerwG vom 19. Januar 2000 Az. 11 C 8.99, BVerwGE 110, 265/272).
  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 B 01.2536
    Auszug aus VG Regensburg, 05.07.2010 - RO 8 K 09.2354
    Da es sich dabei nicht um Rechtsnormen, sondern um sogenannte ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften handelt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, wie die zuständigen Behörden diese administrativen Binnenvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind (BayVGH vom 28.7.2005 Az. 4 B 01.2536 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus VG Regensburg, 05.07.2010 - RO 8 K 09.2354
    Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht (vgl. BVerfG vom 9.12.2008 Az. 2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210/230; BVerwG vom 19. Januar 2000 Az. 11 C 8.99, BVerwGE 110, 265/272).
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